Erneuerbare Energien Wärmegesetz Im Erneuerbare Energien Wärmegesetz (
EEWärmeG) wird der Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau und auch bei Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Kühlbedarf.
Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben!
Alternative kann z.B. die energetische Qualität des Gebäudes um 15 % gegenüber EnEV-Standard verbessert werden oder die Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 % gedeckt oder die Versorgung über Nah-, bzw. Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK- Anlagen besteht.
Arbeitsschutzrichtlinie ASR3.5Grundsätzlich sind auch die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten (siehe
Arbeitsstättenrichtline ASR 3.5 ). Wesentliche Punkte darin sind:
(1) Der Arbeitgeber hat bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (nach geltendem Baurecht) gegeben sind.
(2) Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.