Diese Zahlen verdeutlichen, dass im Bereich der Wärmeerzeugung ein hohes Energieeinsparpotential besteht. Der Großteil der Anlagen ist über 20 Jahre alt und verbraucht deutlich mehr Energie als Neuanlagen. Durch die steigenden Energiepreise werden die Energiekosten für die Unternehmen zu einem erheblichen Kostenfaktor. Umso mehr zahlt es sich aus, wenn Unternehmen sich frühzeitig mit dem Thema Energieeffizienz im Betrieb auseinandersetzen, um ihre Heizkosten zu senken.
Der folgende Leitfaden betrachtet die Möglichkeiten der Steigerung der Energieeffizienz bei der Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser, bei der Be- und Entlüftungs- sowie Klimatisierungsanlagen in Unternehmen. Die energetische Nutzung der Prozesswärme wird in dem Querschnittsthema Abwärmenutzung bearbeitet.
Rechtliche Anforderung an Anlagen der Heizungs-, Klima- und LüftungstechnikEs gibt für Anlagen der Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik eine Reihe von rechtlichen Vorgaben für die Planung, Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Prüfung, die auch Anforderungen an die Energieeffizienz stellen.
EnergieeinsparverordnungEnEV 2014In der Energieeinsparverordnung 2014 stellt der Gesetzgeber Anforderungen an den Einbau, die Inbetriebnahme, die Ausstattung der Verteilungseinrichtungen für die Heizungs- und Warmwasseranlagen, für den Austausch und Nachrüstung, aber auch für die Bedienung, Wartung und Inspektion. Die Verpflichtungen gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude, Altbau wie Neubau.
Viele Betriebe werden der Nachrüstungsverpflichtung für heiztechnischen Anlagen nach § 10 EnEV nachkommen müssen. Der Gesetzgeber betrachtet den Austausch alter Kessel nach 30 Jahren als "generell wirtschaftlich." In der Praxis werden Heizkessel im Rahmen einer Heizungsmodernisierung meist ohnehin einige Jahre früher gewechselt (die rechnerische Lebensdauer eines Heizkessels beträgt gemäß VDI 15 - 20 Jahre). Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 hat die Bundesregierung Deutschland nochmal die Anforderungen der Austauschpflicht für alte Heizkessel geändert. Bisher mussten alte Öl- und Gas-Standardheizkessel ausgetauscht werden, die vor 1978 eingebaut wurden. Nach § 10 Absatz 1 EnEV 2014 dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab dem Jahre 2015 nicht mehr betreiben. Ferner dürfen Eigentümer Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel mit besonders hohem Wirkungsgrad (Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt). Die Austauschpflicht für alte Heizkessel greift also im Falle von alten Standardkesseln/Konstanttemperaturkesseln. Heizkessel mit einer Leistung unterhalb von 4 Kilowatt und über 400 Kilowatt sind von der Nachrüstpflicht nicht betroffen. Nach § 10 EnEV muss ein Eigentümer auch ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilung- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen dämmen. Diese Maßnahmen erweisen sich häufig als sehr wirtschaftlich.
Der Gesetzgeber fordert mit der EnEV 2014 (§ 11), dass Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung vom Betreiber sachgerecht zu bedienen sind und dass Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen regelmäßig zu warten und instand zu halten sind. Er verbietet auch die Verschlechterung haustechnischer Anlagen.
Unternehmen, die eine Klimaanlage von mehr als 12 kWh Nennleistung für den Kältebedarf haben (§ 12), müssen erstmals im 10. Jahr nach der Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeüberträger, Ventilator oder Kältemaschine eine Inspektion durch führen. Sie umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Bei älteren Anlagen verkürzt sich das Inspektionsintervall.
In § 13 EnEV geht es um die Inbetriebnahme von Heizkesseln mit dem Hinweis auf die Beachtung der DIN V 4701-10 und in § 14 EnEV um die Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen. Gegenstand der Anforderungen sind verschiedene automatische Steuerungseinrichtungen für heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen sowie die Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Armaturen und Warmwasserspeichern.
Die Pflicht zur Inspektion von Heizungsanlagen und die Erstellung entsprechender Protokolle durch den Bezirksschornsteinfeger ist in der Kleinfeuerungsanlagenverordnung geregelt.
Raumlufttechnische Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4.000 m
3 je Stunde ausgelegt sind, müssen nach der § 15 Abs. 5 bei Neueinbau und Erneuerung mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet werden, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053: 2007-11 entspricht.
Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV)Kleinfeuerungsanlagenverordnung„Bis zum 22.03.2012 enthielt die 1. BImSchV nur für Holzfeuerungsanlagen über 15 kW und für Öl- und Gasfeuerungsanlagen über 11kW Nennwärmeleistung Emissionsgrenzwerte, deren Einhaltung nach Inbetriebnahme sowie durch wiederkehrende Messungen des Schornsteinfegers nachzuweisen war.
Wegen besserer Wärmedämmung und gestiegener Effektivität der Heizungsanlagen werden heutzutage oftmals Anlagen mit geringerer Nennwärmeleistung eingebaut. Die novellierte Verordnung enthält daher strengere Grenzwerte für alle Anlagen ab 4 Kilowatt Nennwärmeleistung, deren Einhaltung im Rahmen von wiederkehrenden Messungen einzuhalten ist (mit Ausnahme der Einzelraumfeuerungsanlagen).
Anforderungen an neue Heizungsanlagen für FestbrennstoffeFür alle
ab dem 22.03.2010 errichteten Heizungsanlagen für Festbrennstoffe ab 4 kW gelten Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid und Staub, deren Einhaltung alle 2 Jahre durch Schornsteinfegermessungen nachzuweisen sind. Hier existieren 2 Grenzwertstufen, wobei derzeit davon ausgegangen wird, dass die Staubgrenzwerte der Stufe 2, welche für alle ab dem 01.01.2015 errichtete Anlagen gelten, nur in Verbindung mit Staubabscheideeinrichtungen eingehalten werden können. Lediglich die Hersteller von Pelletheizungen sollten in der Lage sein, die Einhaltung der Emissionsbegrenzung rein durch konstruktive Maßnahmen zu erreichen.